Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
(unter Beachtung des KSchG), Stand 04.2021
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Soweit nicht ausdrücklich gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – im folgenden auch AGB´s genannt zwischen Auftraggeber und der Fa. Christian Armstark e.U.. Soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere nach dem KSchG und dem FAGG – von den nachtstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bestehen, gehen diese in ihrer Anwendung vor. Die Anwendbarkeit dieser AGB wird durch die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung am ehesten entspricht, zu ersetzen. Jede Verwendung gelieferter Ware erfolgt in Eigenverantwortung des Vertragspartners. Die Fa. Christian Armstark e.U. haftet nicht dafür, dass die Ware für die vom Vertragspartner in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist. Zur Zusicherung von Eigenschaften der Ware bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns.
2. Angebot
Die Angebote der Fa. Christian Armstark e.U. sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend, und zwar
hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich der Preise / des Honorars. Bei Bestellungen von Waren gilt der Vertrag erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns – oder bei Verzicht auf eine solche - durch die Lieferung der Ware - als geschlossen. Enthält eine Auftragsbestätigung der Fa. Christian Armstark e.U. Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Verbraucher genehmigt, wenn dieser binnen einer gleichzeitig von der Fa. Christian Armstark e.U. bekanntgegebenen Frist der Änderung zustimmt. Ein solches Zustimmungserfordernis gilt nicht, sofern die Änderung bzw. Abweichung dem Verbraucher zumutbar – weil geringfügig und sachlich gerechtfertigt – ist. Angebotsunterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und sonstige Maßangaben etc. sind keine Detail-, sondern nur Circa-Angaben, soweit nicht durch die Fa. Christian Armstark e.U. als verbindlich bezeichnet.
3. Kostenvoranschläge (für eigene Planungsleistungen)
Unsere Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. Etwaige Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen von über 15% ergeben, werden wir den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von bis zu 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und sind wir berechtigt, diese Kosten ohne weiteres in Rechnung zu stellen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind wir berechtigt, Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung zu stellen.
4. Auftragserteilung (bei Planungsleistungen)
a) Im Falle des Vertragsabschlusses als Fernabsatz- oder Auswärtsgeschäft im Sinne des FAGG oder nach dem
KSchG, wird die Fa. Christian Armstark e.U. die gesetzlich vorgesehenen Informationspflichten wahrnehmen. Der
Vertragsgartner verpflichtet sich, auf allfällige Lücken in der Belehrung – so sie ihm auffallen oder sie offenkundig
sind – hinzuweisen.
b) Sofern nichts Gegenteiliges im Einzelnen ausdrücklich vereinbart wird, werden Verträge zwischen
der Fa. Christian Armstark e.U. und dem Vertragspartner in den Geschäftsräumlichkeiten der Fa. Christian Armstark e.U. abgeschlossen. In diesem Sinn außerhalb dieser Bereiche (z.B. auf der Baustelle oder per E-Mail) gemachte Erklärungen des Vertragspartners werden nur dann Vertragsinhalt, wenn auf sie in den Geschäftsräumlichkeiten der Fa. Christian Armstark e.U. ausdrücklich verwiesen wird.
c) Die Fa. Christian Armstark e.U. verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d) Die Fa. Christian Armstark e.U. kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Vertragspartners Aufträge erteilen. Sie ist jedoch verpflichtet, den
Vertragspartner von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Vertragspartner die Möglichkeit
einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
e) Die Fa. Christian Armstark e.U. kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung der Fa. Christian Armstark e.U. Aufträge erteilen. Die Fa. Christian Armstark e.U. ist jedoch verpflichtet den Vertragspartner schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Vertragspartner die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen.
f) Auf die Rechtsfolge des unterlassenen Widerspruchs innerhalb der Frist wird die Fa. Armstark
in der Verständigung hinweisen. In beiden Fällen hat eine schriftliche Erklärung bzgl. der weiteren
Vorgangsweise durch den Vertragspartner zu erfolgen.
5. Schutz von Plänen und Unterlagen, Geheimhaltung
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum der Fa. Christian Armstark e.U.. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
Sämtliche oben angeführten Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
6. Preise
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht Anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet. Wird gegen unsere Rechnung binnen 2 Wochen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie als genehmigt.
Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werksleistung nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung zu stellen. Diese Rechnungen sind binnen 10 Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen.
Jede Arbeitsstunde einschließlich Wegzeiten werden entsprechend den ausgewiesenen Stundensätzen zuzüglich etwaiger Nebenkosten in Rechnung gestellt.
Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen. Sollten sich bei der Durchführung von Lieferungen/Montagearbeiten technische Schwierigkeiten herausstellen, die nicht vom Lieferanten zu vertreten sind, ist der Lieferant nach vorheriger Absprache mit dem Vertragspartner berechtigt, die hierbei entstehenden Kosten zusätzlich zu berechnen.
7. Zahlung, Skontoabzug
Der Kaufpreis / Werklohn ist nach Rechnungslegung, spätestens binnen 10 Tagen ab Rechnungslegung ohne jeden Abzug uns spesenfrei zu bezahlen.
Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Geldforderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware / Erbringung der Leistung zu bezahlen. Bei Bezahlung des Entgelts durch Banküberweisung muss der Überweisungsauftrag so rechtzeitig erteilt werden, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit auf unserem Konto gutgeschrieben ist.
8. Verzugszinsen
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners / Kunden sind wir berechtigt Verzugszinsen in der Höhe von 10% jährlich zu verrechnen; dadurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
9. Transport, Gefahrentragung, Erfüllungsort, Annahmeverzug
Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung unser Firmensitz in Unterer Stadtplatz 7/8, 4780 – Schärding. Die Kosten der Zustellung, Montage oder Aufstellung sind in unseren Preisen – sofern nicht explizit angeführt – nicht enthalten. Diese Leistungen können auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht werden. Die Lieferkosten trägt unser Vertragspartner, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Das Risiko des Transports tragen wir, sofern unser Vertragspartner nicht selbst den Beförderungsvertrag geschlossen hat, ohne dabei eine von uns vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen. Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, wofür eine Lagegebühr anfallen kann.
10. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen unser Eigentum. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.
11. Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund oder nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen
insbesondere des KSchG und des FAGG – zulässig.
b) Bei Verzug der Fa. Christian Armstark e.U. mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Verbrauchers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen. Dies gilt nicht bei Fixgeschäften.
c) Bei Verzug des Vertragspartners bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die
Durchführung des Auftrages durch die Fa. Christian Armstark e.U. unmöglich macht oder erheblich behindert, ist die Fa. Christian Armstark e.U. zum Vertragsrücktritt berechtigt.
e) Weiters findet u.a. zur Frage der Vereitelung der Ausführung, Anrechnung und allenfalls bestehendem
Entgeltanspruch bzw. zu Nachfristsetzung §1168 ABGB Anwendung.
12. Gewährleistung und Garantie
Handelsübliche oder geringfügige technische Abweichungen der Ware vom ursprünglichen Auftrag gelten nicht als Mängel, lösen daher keine Gewährleistungsansprüche aus und berechtigen den Vertragspartnern nicht zum Vertragsrücktritt oder zu einer Preisminderung. Dabei festgestellte Mängel sind uns ebenso unverzüglich, aber spätestens binnen 48 Stunden unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass ein etwaiger Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen wegen Mangels selbst sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen und Gewährleistungsfristen. Ausgenommen sind den oben genannten Formulierungen entgegenstehende Rechte aus dem Konsumentenschutzgesetz.
13. Schadenersatz
a. Schadenersatz (bei Planungsleistungen)
Hat die Fa. Christian Armstark e.U. in Ausübung Ihrer Tätigkeiten im Bereich von Planungsleistungen in Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten dem Verbraucher schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:
1) bei Rücktritt und bei Personenschäden ohne Begrenzung, 2) in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen: Bei einer Auftragssumme bis 250.000,00 Euro: höchstens 12.500,00 Euro. Bei einer Auftragssumme über 250.000,00 Euro: 5 % der Auftragssumme, jedoch höchstens 750.000,00
Euro. 3) Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit
ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.
b. Schadenersatz (bei Tätigkeiten des Elektro- und Einrichtungsfachhandels)
Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten zumindest grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Schadenersatzforderungen verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 6 Jahren nach Erbringung der Leistung bzw. Lieferung.
14. Produkthaftung
Allfällige Regressforderungen, die aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns gestellt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verursacht worden ist.
15. Lieferzeit und Abnahmetermin
Unsere Angaben über Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Wir haften nicht für allfällige Verspätungen seitens des Herstellers, Lieferanten oder sonstiger Subunternehmer (Speditionen, Montagefirmen, o.ä.). Dem Vertragspartner steht aus diesem Grunde kein Schadenersatzanspruch oder Rücktrittsrecht zu. Als Rechnungsdatum gilt der Tag der Anzeige der Bereitstellung.
16. Erfüllungsort (bei Planungsleistungen)
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros.
17. Geheimhaltung (bei Planungsleistungen)
Die Fa. Christian Armstark e.U. ist zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der
Verbraucher an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist
die Fa. Christian Armstark e.U. berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
18. Schutz der Pläne (bei Planungsleistungen)
a) Die Fa. Christian Armstark e.U. behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen
(insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung,
Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Fa. Christian Armstark e.U. zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine
nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
c) Die Fa. Christian Armstark e.U. ist berechtigt, der Vertragspartner verpflichtet, bei Veröffentlichungen und
Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) der Fa. Christian Armstark e.U.
anzugeben.
d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat die Fa. Christian Armstark e.U. Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt.
19. Aufrechnung
Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit zur Anfechtung.
20. Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsverbote
Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern lediglich eines dem Dreifachen der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mangelbehebung entsprechenden Teiles des Rechnungsbetrags.
21. Formvorschriften
An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen etc. – ausgenommen Mängelanzeigen – bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur. Dies gilt auch für sonstige Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw..
22. Rechtswahl
Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
23. Gerichtsstandvereinbarung
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
24. Rechtsnachfolgeklausel
Sämtliche aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten gehen im Umfang und nach Maßgabe des § 38 Abs 1 UGB auf Einzelrechtsnachfolger über, ohne dass eine gesonderte Verständigung des Vertragspartners von diesem Rechtsübrgang notwendig wäre. Der Vertragspartner verzichtet hiermit auf sein Widerspruchsrecht iSd § 38 Abs 2 UGB. Dies bedeutet, dass die Dauer unserer Haftung gem § 39 UGB begrenzt ist.